Die EBV tritt am 01.08.2023 in Kraft 

Die EBV ist rechtsverbindlich und alle MEB unterliegen der Pflicht der Güteüberwachung; 

Ab dem 01.08.2023 dürfen nur noch nach EBV güteüberwachte und klassifizierte Recyclingbaustoffe 

  • in Verkehr gebracht und 
  • in technische Bauwerke eingebaut werden 

Es gibt also nur noch güteüberwachte Recycling-Baustoffe! 

Ordnungswidrigkeiten werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet! 

Recycling-Baustoffe im Sinne der EBV-Einteilung der RC-Baustoffe anhand der Materialwerte nach EBV (Anlage 1, Tabelle 1) in drei Materialklassen: 

RC-1, RC-2 und RC-3 

Mit der EBV wird ein neues Verfahren zur Herstellung des Eluats mit neuen Eluat- und Grenzwerten für die Parameter eingeführt und gegenüber den der ab 31.7.2023 nicht mehr gültigen Runderlasse NRW verschärft 

  • Es ist keine Übersetzung der alten RCL-Klassen (NRW) und der bisherigen RC-Klassen nach TL Gestein-StB 04 (Ausgabe 2004/Fassung 2018) in die neuen RC-Klassen möglich 

RC-1: Materialklasse mit sehr hohen Anforderungen an die Materialwerte Diese hohe Qualität ist für alle Einbauweisen (mit Fußnotenregelung) zugelassen 

RC-2: Hohe Anforderungen an die Materialwerte Für die meisten Einbauweisen zugelassen; Einschränkungen bei ungünstiger Konfiguration der Grundwasserdeckschicht und der Bodenart Sand 

RC-3: Für die meisten nicht durchströmten und einige teildurchströmte Einbauweisen zulässig; Für durchströmte Bauweisen nicht mehr zulässig 

Wasserrechtliche Erlaubnis 

Bei Einhaltung der Anforderungen an den Einbau von RC-Baustoffen gemäß EBV, entfällt die Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des WHG.

Alle bereitgestellten Informationen sind nach bestem Wissen geprüft und zusammengestellt. Für deren Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen wir keine Haftung.

 

Downloads

→ Recycling Baustoff der Klasse 1
→ Recycling Baustoff der Klasse 2
→ Recycling Baustoff der Klasse 3